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Kategorien: Alle Recht

28. Dezember 2017, 14:40

Das neue AÜG

Nun ist es soweit. Für viele Leiharbeitskräfte, aber auch Unternehmer kommt nun der Gleichbehandlungsgrundsatz nach 9 Monaten zum Tragen.
Ein grosses Problem, da nicht eindeutig geklärt ist, ab wann nun die gleiche Bezahlung stattfindet.
Ist es nach kfm. Gesichtspunkten, beginnt die Bezahlung schon ab dem 22.12.2017. Ist es eine Mischkalkulation, die die Agentur für Arbeit vielleicht zur Prüfung anwendet? Dann wäer es ab dem 27.12.2017.
Wenn es nach reinen Monaten geht, beginnt es zum 01.01.2018.
Wie man dabei verfahren sollte? Das muss jedes Unternehmen für sich entscheiden.
Um mindestens auf einer sichereren Seite zu sein, hilft es, die Mitarbeiter ab dem 27.12.2017 nach gleichen Gesichtspunkten, eines festangestellten Arbeitnehmer-/in zu bezahlen
Ebenso bestehen Unsicherheiten darin, inwieweit Mitarbeitern nun 30 Tage Urlaub gewährt werden.
Auch wird bei Branchentarifzuschläge die 90% Deckelung ab dem 01.01.2018 aufgehoben.
Es wird noch spannend werden, wieviele Gerichte die neue Reform beschäftigten wird.

Redakteur




02. Januar 2017, 10:29

Geändertes Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Ab dem 01.04.2017 kommt es.
Das neue geänderte Gesetz ist da.
Höchstüberlassungsdauer 18 Monate, Haftung haben hier sowohl Entleiher als auch Verleiher. Der Entleiher ist ebenfalls in der Pflicht zu prüfen, dass der schon einmal eingesetzte Mitarbeiter die 18 Monate nicht überschreitet. Auch dann nicht, wenn ein anderer Personaldienstleister dengleichen Mitarbeiter anbietet. Es muss eine Frist von 3 Monaten gewahrt werden. Dies gilt übrigens auch, wenn ein Mitarbeiter, der schon durch ein Entleiher ein Arbeitsverhältnis begründet hatte, ausgestellt/ausgeschieden wird und über ein Personaldienstleister wieder dem gleichen Unternehmen angeboten wird.

Redakteur



 

 

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